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   BSG, 03.01.2011 - B 9 SB 75/10 B   

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BSG, 03.01.2011 - B 9 SB 75/10 B (https://dejure.org/2011,39496)
BSG, Entscheidung vom 03.01.2011 - B 9 SB 75/10 B (https://dejure.org/2011,39496)
BSG, Entscheidung vom 03. Januar 2011 - B 9 SB 75/10 B (https://dejure.org/2011,39496)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Trier - S 5 SB 316/06
  • LSG Rheinland-Pfalz - L 6 SB 9/09
  • BSG, 03.01.2011 - B 9 SB 75/10 B
 
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  • BSG, 24.04.2008 - B 9/9a SB 7/06 R

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen "G" - Bewegungsunfähigkeit im Straßenverkehr

    Auszug aus BSG, 03.01.2011 - B 9 SB 75/10 B
    Dazu hätte sich die Klägerin mit der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bildung des GdB im Schwerbehindertenrecht bei Vorliegen erheblichen Übergewichts (vgl dazu BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 7/06 R - SozR 4-3250 § 146 Nr. 1 RdNr 14 mwN) auseinandersetzen und aufzeigen müssen, warum die von ihr formulierte Frage - auch angesichts der Regelung in Teil B Nr. 15.3 der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung - einer revisionsgerichtlichen Entscheidung bedarf.
  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 03.01.2011 - B 9 SB 75/10 B
    Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7, 13, 31, 59, 65).
  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 03.01.2011 - B 9 SB 75/10 B
    Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7, 13, 31, 59, 65).
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